Energiekontor AG: Bekanntmachung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbin-dung mit Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

DGAP-News: Energiekontor AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
21.05.2021 / 19:11
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Das von der Energiekontor AG am 21. Mai 2021 per ad hoc-Mitteilung angekündigte Aktienrückkaufprogramm beginnt am 25. Mai 2021 und soll spätestens am 30. Juni 2022 beendet werden. Ein Wertpapierhaus bzw. Kreditinstitut wird maximal bis zu 150.000 Aktien der Gesellschaft zurückzukaufen, wobei jedoch der Rückkauf auf eine solche Anzahl von Aktien bzw. auf einen Gesamtkaufpreis von EUR 9.000.000 begrenzt ist. Die erworbenen Aktien sollen zu allen rechtlich zulässigen Zwecken verwendet werden. Der Vorstand macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 eingeräumten Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch.

Das Wertpapierhaus bzw. Kreditinstitut wurde beauftragt, die Aktien ausschließlich an der Börse unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft zurückzukaufen. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat mit dem Wertpapierhaus jederzeit zu beenden und ein anderes Wertpapierhaus oder eine Investmentbank zu beauftragen, bleibt unberührt. Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Der Rückkauf erfolgt unter Führung eines Kreditinstituts im Einklang mit der Marktmissbrauchsverordnung und Art. 2 bis 4 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen. Das Kreditinstitut darf hiernach an einem Tag zusammen nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an der der jeweilige Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens in den 20 Börsentagen vor dem Kauftermin. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am Ende des 7. Handelstags nach deren Ausführung bekanntgegeben und unter anderem auf der Webseite der Gesellschaft unter https://www.energiekontor.de/investor-relations/aktienrueckkauf.html veröffentlicht.


Energiekontor AG

Der Vorstand



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