Leipold Rechtsanwaltskanzlei:Wirecard AG - BaFin und BRD haften Anlegern für Verluste aus Investment

DGAP-News: Leipold Rechtsanwaltskanzlei / Schlagwort(e): Rechtssache/Vorläufiges Ergebnis
03.11.2020 / 16:30
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Die Rechtsanwaltskanzlei Leipold hat ein Gutachten zur Haftung der BaFin beauftragt. Im Ergebnis geht daraus hervor, dass die Bafin und die BRD haften.

Gem. einem Gutachten von Herrn Prof. Dr. Matthias Lehmann von der Uni Bonn, was die Kanzlei Leipold in Auftrag gegeben hat, haben Anleger, die Aktien der Wirecard AG zwischen dem Erlass des Leerverkaufsverbots vom 18.2.2019 und der Veröffentlichung der Ad-hoc Mitteilung der Wirecard AG vom 22.6.2020 erworben haben, Ansprüche für die erlittenen Schäden sowohl aus dem nationalen Amtshaftungsanspruch als auch aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch.


Für Pflichtverletzungen der BaFin haftet diese als Anstalt des öffentlichen Rechts. Für Pflichtverletzungen der DPR ist die BRD passivlegitimiert.
Einer solchen Haftung steht § 4 Abs. 4 FinDAG nicht entgegen. Die Norm findet keine Anwendung auf den unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch sowie auf Amtspflichtverletzungen seitens der DPR. Auch das Unionsrecht verlangt, insbesondere vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des EuGH, eine restriktive Auslegung. Keine Anwendung findet die Norm überdies auf Fälle des Amtsmissbrauchs.


Der BaFin sind verschiedene Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Wirecard AG vorzuwerfen. Erstens ist die Ablehnung
der Einstufung der Wirecard AG als Finanzholdinggesellschaft durch die BaFin zumindest zweifelhaft. Zweitens hat die BaFin die Unternehmensabschlüsse und -berichte der Wirecard AG fehlerhaft und unzureichend überprüft und dadurch ihre Pflichten verletzt. Drittens hat die BaFin es, entgegen ihrer Pflicht aus § 6 Abs. 2 S. 3 WpHG, unterlassen, die Anleger öffentlich zu warnen. Eine solche Warnung hätte insbesondere auf Grund des zuvor von der BaFin rechtswidrig erlassenen Leerverkaufsverbots ergehen müssen.

Auch die DPR hat durch die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung der Unternehmensabschlüsse der Wirecard AG eine Pflichtverletzung begangen. Die DPR war für die Prüfung nicht ausreichend personell aufgestellt und hat es dennoch unterlassen Erfüllungsgehilfen einzuschalten. Zudem bestehen erhebliche Interessenkonflikte, die auf eine generelle Ungeeignetheit der DPR hindeuten.

 

Das Gutachten unterstreicht damit noch einmal die Rechtsauffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael Leipold. Dieser hatte bereits gleich zu Beginn des Wirecard Skandals im Juni 2020 darauf hingewiesen, dass die BaFin haftbar zu machen ist.

 

"Damit haben die geschädigten Anleger der Wirecard AG eine Chance ihren Schaden ersetzt zu erhalten." so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael Leipold.
 

Die Kanzlei ist mit Standorten in Hamburg und Bayern seit 2003 erfolgreich im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und vertritt derzeit ca. 450 geschädigte Anleger der Wirecard AG.



03.11.2020 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


show this