ARI Motors Industries SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.09.2026 in Borna mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ARI Motors Industries SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ARI Motors Industries SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.09.2026 in Borna mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

22.07.2026 / 15:05 CET/CEST
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ARI Motors Industries SE Borna WKN A3D6Q4 / ISIN DE000A3D6Q45


Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der ARI Motors Industries SE mit Sitz in Borna („Gesellschaft“) am

Freitag, den 04. September 2026 um 14:00 Uhr
 

in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Lausicker Str. 20, 04552 Borna, ein.

TAGESORDNUNG

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ARI Motors Industries SE für das Geschäftsjahr 2024, des Lageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 sowie des Berichts des Verwaltungsrats über das Geschäftsjahr 2024

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, da der Verwaltungsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.

TOP 2
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ARI Motors Industries SE für das Geschäftsjahr 2025, des Lageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 sowie des Berichts des Verwaltungsrats über das Geschäftsjahr 2025

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, da der Verwaltungsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2024

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2025

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026

Der Verwaltungsrat schlägt vor, Diplom-Kaufmann Johannes Wessling, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Greven, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen.

TOP 6
Beschlussfassung über die Änderung von § 9 Absatz 2 der Satzung (Ort der Hauptversammlung)

Der Verwaltungsrat schlägt vor, § 9 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:

§ 9 Absatz 2 (neue Fassung):

„Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern statt.“

Begründung:

Die derzeitige Regelung sieht ausschließlich den Sitz der Gesellschaft als Ort für die Durchführung der Hauptversammlung vor. Durch die vorgeschlagene Satzungsänderung soll der Gesellschaft eine größere Flexibilität bei der Auswahl des Versammlungsortes eingeräumt werden, insbesondere um logistische Gegebenheiten, Teilnehmerzahlen oder infrastrukturelle Vorteile besser berücksichtigen zu können. Auch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Notariate erhöht sich durch die vorgeschlagene Satzungsänderung, was die Terminierung und Organisation der Hauptversammlungen signifikant erleichtern würde.

TOP 7
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen

Der Verwaltungsrat schlägt vor, § 9 der Satzung („Hauptversammlung“) um folgenden neuen Absatz 5 zu ergänzen:

§ 9 Absatz 5 (neue Fassung):

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum 28. August 2031 Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Die Vorschriften dieser Satzung zur Einberufung und zur Teilnahme an der Hauptversammlung gelten auch im Falle einer virtuellen Hauptversammlung entsprechend. Der Verwaltungsrat legt die weiteren Einzelheiten zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung fest.

Begründung:

Mit der Neuregelung des § 118a AktG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Hauptversammlungen in virtueller Form dauerhaft durchzuführen. Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität bei der Organisation zukünftiger Hauptversammlungen zu ermöglichen - etwa zur Effizienzsteigerung, Kostenersparnis oder bei außergewöhnlichen Umständen -, soll § 9 der Satzung entsprechend ergänzt werden. Die vorgeschlagene Satzungsänderung ermächtigt den Verwaltungsrat, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung in virtueller Form zu entscheiden. Die Ermächtigung ist befristet bis zum 28. August 2031.

TOP 8
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung sowie entsprechende Satzungsänderung

Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 14.000.000,00 eingeteilt in 14.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien wird im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG um EUR 12.600.000,00 auf EUR 1.400.000,00 herabgesetzt.

b)

Die Kapitalherabsetzung erfolgt durch Zusammenlegung von jeweils zehn (10) auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu einer (1) auf den Inhaber lautenden Stückaktie.

c)

Der geschäftsführende Direktor wird ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats sämtliche Einzelheiten der Durchführung festzulegen.

d)

§ 3 Abs. 1 der Satzung erhält folgende Fassung:

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.400.000,00 und ist eingeteilt in 1.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.

Begründung:

Die vorgeschlagene ordentliche Kapitalherabsetzung dient der nachhaltigen Optimierung der Kapitalstruktur der Gesellschaft und der Schaffung der Voraussetzungen für eine langfristig flexible Eigenkapitalfinanzierung.

Infolge der Entwicklung des Börsenkurses liegt der rechnerische Anteil einer einzelnen Stückaktie am Grundkapital derzeit über dem aktuellen Börsenkurs. Dadurch sind Barkapitalerhöhungen gegen Ausgabe neuer Aktien aufgrund der aktienrechtlichen Vorgaben nur eingeschränkt beziehungsweise wirtschaftlich nicht sinnvoll durchführbar.

Durch die Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis 10 : 1 wird das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 1.400.000,00, eingeteilt in 1.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, herabgesetzt. Die Maßnahme führt zu einer Anpassung der Kapitalstruktur an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten und schafft die Voraussetzungen, künftig wieder flexibel Eigenkapitalmaßnahmen durchführen und neue Finanzierungsmöglichkeiten nutzen zu können.

Die Kapitalherabsetzung dient insbesondere der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft am Kapitalmarkt. Sie verbessert die Voraussetzungen für die Durchführung zukünftiger Barkapitalerhöhungen, stärkt die strategische Finanzierungsflexibilität und erleichtert die Umsetzung weiterer kapitalmarktorientierter Maßnahmen.

Die Maßnahme erfolgt ausschließlich im Interesse einer zukunftsorientierten Finanzierung und stellt keine Ausschüttung oder Rückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Aktionäre dar. Der anteilige Beteiligungsbesitz der Aktionäre an der Gesellschaft bleibt - abgesehen von der technischen Zusammenlegung der Aktien - unverändert.

Die vorgeschlagene Kapitalherabsetzung bildet zugleich die Grundlage für eine zeitgemäße Ausgestaltung der Kapitalausstattung der Gesellschaft und ermöglicht es, der Hauptversammlung im Anschluss eine den zukünftigen Finanzierungsbedürfnissen entsprechende Kapitalermächtigung vorzuschlagen.

TOP 9
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023/II und des bestehenden Bedingten Kapitals 2023, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026 und eines neuen Bedingten Kapitals 2026 sowie entsprechende Satzungsänderungen

Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das bestehende Genehmigte Kapital 2023/II gemäß § 3 Absatz 5 der Satzung wird, soweit von ihm noch kein Gebrauch gemacht wurde, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Satzungsänderung in das Handelsregister aufgehoben.

b)

Das bestehende Bedingte Kapital 2023 gemäß § 3 Absatz 6 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Satzungsänderung in das Handelsregister aufgehoben.

c)

Der geschäftsführende Direktor wird ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. August 2031 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 700.000,00 durch Ausgabe von bis zu 700.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026).

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.

Der geschäftsführende Direktor wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den gesetzlich zulässigen Fällen auszuschließen, insbesondere zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstigen Vermögensgegenständen, soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte zustünde, sowie in den gesetzlich zulässigen Fällen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.

Der geschäftsführende Direktor wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

d)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 700.000,00 durch Ausgabe von bis zu 700.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026).

Das Bedingte Kapital dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten, der Erfüllung von Wandlungspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, der Bedienung von Aktienoptionsprogrammen für Mitglieder der Geschäftsleitung, Arbeitnehmer der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen sowie sonstigen aktienrechtlich zulässigen kapitalmarktorientierten Finanzierungsinstrumenten.

Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie von den jeweiligen Rechten Gebrauch gemacht oder Wandlungspflichten erfüllt werden.

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, in dem sie entstehen.

Der geschäftsführende Direktor wird ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung festzulegen.

e)

§ 3 Absatz 5 der Satzung erhält folgende Neufassung:

(5) Der geschäftsführende Direktor ist ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. August 2031 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 700.000,00 durch Ausgabe von bis zu 700.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der geschäftsführende Direktor ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den gesetzlich zulässigen Fällen auszuschließen. Der geschäftsführende Direktor wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und der Aktienausgabe festzulegen.

f)

§ 3 Absatz 6 der Satzung erhält folgende Neufassung:

(6) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 700.000,00 durch Ausgabe von bis zu 700.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2026). Das Bedingte Kapital dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten, der Erfüllung von Wandlungspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, der Durchführung von Aktienoptionsprogrammen sowie sonstigen gesetzlich zulässigen kapitalmarktorientierten Finanzierungsmaßnahmen. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die entsprechenden Rechte ausgeübt oder Wandlungspflichten erfüllt werden. Der geschäftsführende Direktor wird ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrats die weiteren Einzelheiten festzulegen.

Begründung:

Die bestehenden Kapitalermächtigungen stammen aus dem Jahr 2023 und entsprechen nach Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung weder der künftigen Kapitalstruktur der Gesellschaft noch ihrem absehbaren Finanzierungsbedarf. Die derzeitigen Regelungen sehen ausschließlich ein auf ein Aktienoptionsprogramm beschränktes Genehmigtes Kapital sowie ein entsprechendes Bedingtes Kapital vor.

Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll die Gesellschaft wieder über marktübliche und flexible Finanzierungsmöglichkeiten verfügen. Das neue Genehmigte Kapital ermöglicht es, kurzfristig auf Finanzierungsbedürfnisse, strategische Beteiligungen, Unternehmensakquisitionen oder sonstige Wachstumschancen zu reagieren. Das neue Bedingte Kapital schafft die Grundlage für die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen sowie für aktienbasierte Vergütungsprogramme.

Die vorgeschlagenen Ermächtigungen orientieren sich am nach Durchführung der Kapitalherabsetzung bestehenden Grundkapital und bewegen sich im Rahmen der im deutschen Kapitalmarkt üblichen Ermächtigungsvolumina. Sie dienen ausschließlich der langfristigen Sicherung der finanziellen und strategischen Handlungsfähigkeit der Gesellschaft.

Allgemeine Hinweise

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung der Hauptversammlung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionärinnen und Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, zu erleichtern:

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der ARI Motors Industries SE EUR 14.000.000,00 und ist eingeteilt in 14.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Jede Stückaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind daher insgesamt 14.000.000 Stückaktien stimmberechtigt.

2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum Freitag, den 28.08.2026 (24.00 Uhr), erfolgen und der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung - also Donnerstag, den 13.08.2026 (24:00 Uhr) - beziehen und der Gesellschaft ebenfalls bis zum 28.08.2026 (24.00 Uhr) zugehen.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch eine von dem Letztintermediär i.S.d. § 67c Abs. 5 Satz 2 AktG (d.h. das Institut, das für den Aktionär die Depotkonten führt) in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bestätigung zu erfolgen.

Die Anmeldung sowie der Nachweis müssen der Gesellschaft rechtzeitig unter der nachfolgenden Adresse zugegangen sein:

Postalisch:
ARI Motors Industries SE
Lausicker Str. 20
04552 Borna

oder
E-Mail: anmeldestelle@european-capital.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in vorstehend beschriebener Weise erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung des nachgewiesenen Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des nachgewiesenen Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der nachgewiesene Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

Nach fristgerechtem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen wollen, frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem Letztintermediär i.S.d. § 67a Abs. 5 Satz 2 AktG (d.h. das Institut, das für den Aktionär die Depotkonten führt) anzufordern.

Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem Letztintermediär i.S.d. § 67a Abs. 5 Satz 2 AktG (d.h. das Institut, das für den Aktionär die Depotkonten führt) angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.

Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.

3. Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung (Angabe nach § 125 Abs. 1 Satz 4 AktG)

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung persönlich oder auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist ein fristgerechter Zugang der Anmeldung unter Vorlage eines Berechtigungsnachweises nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). § 135 AktG bleibt unberührt. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Instituten, Unternehmen und Personen gelten die Bestimmungen des § 135 AktG und sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Ein Formular zur Vollmachtserteilung wird den Aktionären mit der Eintrittskarte übersendet und steht den Aktionären unter der Internetadresse

www.ari-motors.com

zum Download zur Verfügung.

Die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf gegenüber der Gesellschaft und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft können der Gesellschaft bis zum 03.09.2026, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), an folgende Adresse übermittelt werden:

Postalisch:
ARI Motors Industries SE
Lausicker Str. 20
04552 Borna

oder
E-Mail: anmeldestelle@european-capital.de

Auch am Tag der Hauptversammlung können bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt Vollmachten erteilt oder widerrufen werden und der Nachweis hierüber gegenüber der Gesellschaft an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.

4. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Zur Stimmrechtsausübung bietet die Gesellschaft den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.

Auch im Fall der Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt 2) erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden Beschlussgegenstand erteilt werden. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine eindeutige Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse) durch die Stimmrechtsvertreter ist nicht möglich.

Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können schriftlich, in Textform oder per E-Mail bis 03.09.2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende Kontaktdaten

Postalisch
ARI Motors Industries SE
Lausicker Str. 20
04552 Borna

oder
E-Mail: anmeldestelle@european-capital.de

erteilt werden.

Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ari-motors.com

zum Download zur Verfügung.

Für Änderung oder Widerruf einer erteilten Vollmacht (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt 3.

5. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach Art. 56 S. 2, 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000 erreichen, können nach Art. 56 S. 2, 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den geschäftsführenden Direktor der Gesellschaft zu richten und muss bei der Gesellschaft spätestens bis Montag, den 10.08.2026 (24.00 Uhr), eingehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich an

ARI Motors Industries SE
an die Geschäftsführung
Lausicker Str. 20
04552 Borna

zu übersenden.

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Verwaltungsrats über den Antrag halten. Bei der Berechnung bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

https://www.ari-motors.com/investor-relations

bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.

6. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach Art. 53 SE-VO i.V.m. §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür einer Ankündigung oder Vorab-Veröffentlichung bedarf. Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, den 20.08.2026 (24.00 Uhr) (eingehend), unter Angabe ihres Namens Anträge gegen einen Vorschlag des geschäftsführenden Direktors und/oder Verwaltungsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 126 Abs. 1 AktG sowie unter Angabe ihres Namens Vorschläge zur Wahl von Vewaltungsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß Art. 53 SE-VO i.V.m. § 127 AktG übersenden.

Diese Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten:

Postalisch:
ARI Motors Industries SE
an die Geschäftsführung
Lausicker Str. 20
04552 Borna

oder
E-Mail: kuwatsch@ari-motors.com

Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

https://www.ari-motors.com/investor-relations

veröffentlicht.

Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.

7. Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:

ARI Motors Industries SE
Lausicker Str. 20
04552 Borna
E-Mail: kuwatsch@ari-motors.com

Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte, Notare oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.

Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.

Für Aktionäre und Aktionärsvertreter gelten die aus Art. 15-21 DSGVO aufgeführten Rechte (Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie die Rechte auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit). Im Zusammenhang mit der Löschung von personenbezogenen Daten verweisen wir auf die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und den Art. 17 Abs. 3 der DSGVO.

Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an kuwatsch@ari-motors.com.

Darüber hinaus haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. Diese kann insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des Bundeslandes, in dem der Aktionär seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, oder des Bundeslandes Sachsen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingelegt werden.

8. Hinweis zur Bild- und Tonaufzeichnung

Die Gesellschaft behält sich vor, Teile der Hauptversammlung - insbesondere den Bericht des geschäftsführenden Direktors sowie etwaige Präsentationen - zu Zwecken der internen Dokumentation sowie der externen Unternehmenskommunikation in Bild und Ton aufzuzeichnen. Eine Veröffentlichung erfolgt ausschließlich in gekürzter, redaktionell bearbeiteter Form.

Die Rechte der teilnehmenden Aktionäre auf Datenschutz und Nichtöffentlichkeit bleiben hiervon unberührt; Aufnahmen von Redebeiträgen der Aktionäre sind nicht vorgesehen.

 

Borna, im Juli 2026

ARI Motors Industries SE

Der Verwaltungsrat



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Sprache: Deutsch
Unternehmen: ARI Motors Industries SE
Lausicker Str. 20
04552 Borna
Deutschland
Telefon: +49 341 978 56 933
Fax: +49 341 978 56 936
E-Mail: anmeldestelle@european-capital.de
Internet: https://ari-motors.com/
ISIN: DE000A3D6Q45
WKN: A3D6Q4
Börsen: Düsseldorf, Frankfurt, München

 
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