DGAP-News: publity AG / Schlagwort(e): Anleihe/Vereinbarung publity AG
Frankfurt am Main Bundesrepublik Deutschland Wandelanleihe der publity AG 2015/2020 ISIN: DE000A169GM5 / WKN: A169GM BEKANNTMACHUNG DER BESCHLÜSSE DER ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG IM ZEITRAUM VON DIENSTAG, 12. MÄRZ 2019, 0:00 UHR (MEZ) BIS DONNERSTAG, 14. MÄRZ 2019, 24:00 UHR (MEZ) durch die publity AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer HRB 113794, und der Geschäftsanschrift OpernTurm, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland, (nachfolgend auch die "Emittentin" oder die "Gesellschaft") betreffend die EUR 50.000.000,00 3,5 % Wandelschuldverschreibungen der publity AG fällig am 17. November 2020 ISIN: DE000A169GM5 / WKN: A169GM (insgesamt die "publity-Anleihe"), eingeteilt in 50.000 Inhaber-Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000,00 mit Wandlungsrecht in auf den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien) der Emittentin (jeweils einzeln eine "Schuldverschreibung" und zusammen die "Schuldverschreibungen").
Hinweis: Auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de/en) unter der Rubrik "Investor Relations" unter dem Abschnitt "Convertible Bonds" ist eine unverbindliche Übersetzung dieser Bekanntmachung der Beschlüsse in die englische Sprache abrufbar. Please note: A non-binding convenience translation of this Announcement of the Resolutions into the English language is available on the issuer's website (http://www.publity.de/en) under section "Investor Relations" under the heading "Convertible Bonds". Die Inhaber der Schuldverschreibungen der publity-Anleihe haben im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am Dienstag, den 12. März 2019, um 0:00 Uhr (MEZ) und endend am Donnerstag, den 14. März 2019, um 24:00 Uhr (MEZ), zu den Beschlussgegenständen der am 18. Februar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlichten Aufforderung zur Stimmabgabe die folgenden Beschlüsse gefasst:
Die Anleihebedingungen werden wie folgt geändert:
Die Anleihebedingungen werden wie folgt geändert:
(3) Aufnahme neuer Finanzverbindlichkeiten
(a) Bekanntmachung der Aufnahme neuer Finanzverbindlichkeiten. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit neue Finanzverbindlichkeiten im Sinne des § 13(2) einzugehen. Sobald die Anleiheschuldnerin eine neue Finanzverbindlichkeit (§ 13(2)) auf Ebene der Anleiheschuldnerin in einem Betrag von mehr als EUR 5.000.000,00 eingeht, wird die Anleiheschuldnerin dies unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen, nachdem die Emittentin rechtlich oder faktisch über die Mittel aus einer solchen Finanzverbindlichkeit verfügen kann (der "Verfügungszeitpunkt"), gemäß § 16 bekanntmachen. (b) Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Anleihegläubiger im Falle der Aufnahme neuer Finanzverbindlichkeiten gemäß § 14(3)(a) Satz 2. Ab dem Eintritt des Verfügungszeitpunktes ist jeder Anleihegläubiger nach seiner Wahl berechtigt, bis zum Ablauf der Ausübungsfrist (wie nachstehend definiert) mittels Abgabe einer schriftlichen Rückzahlungserklärung von der Anleiheschuldnerin die Rückzahlung einzelner oder aller seiner Schuldverschreibungen, für welche das Wandlungsrecht nicht ausgeübt wurde, zum Nennbetrag zuzüglich bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) auf den Nennbetrag aufgelaufener und noch nicht gezahlter Zinsen zu verlangen (das "Rückzahlungsverlangen"). Die Ausübungsfrist beginnt mit dem Eintritt des Verfügungszeitpunktes und endet nach Ablauf eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Bekanntmachung der Aufnahme einer neuen Finanzverbindlichkeit gemäß § 14(3)(a) Satz 2 durch die Emittentin (die "Ausübungsfrist"). Die Rückzahlungserklärung muss der Anleiheschuldnerin spätestens am letzten Tag der Ausübungsfrist zugegangen sein. Die Rückzahlung hat innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der jeweiligen Rückzahlungserklärung zu erfolgen. § 14(1)(c) findet entsprechende Anwendung. (c) Separierung der mit neuen Finanzverbindlichkeiten eingeworbenen Mittel. Das Fremdkapital, welches durch die Eingehung neuer Finanzverbindlichkeiten gemäß § 14(3)(a) Satz 2 aufgenommen wird, wird bis zur Höhe des zur vollständigen Rückführung sämtlicher zum jeweiligen Zeitpunkt noch ausstehenden Schuldverschreibungen erforderlichen Geldbetrages (bestehend aus dem Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen und dem Gesamtbetrag der aufgelaufenen und noch nicht gezahlten Zinsen) (die "Sicherungssumme") bis zur Erfüllung aller form- und fristgerecht gestellten Rückzahlungsverlangen wahlweise auf dem Konto (i) der durch die Anleiheschuldnerin für die jeweilige Finanzverbindlichkeit bestimmten Zahlstelle, (ii) der Zahlstelle im Sinne der publity-Anleihe (§ 15(1)) oder (iii) eines eigens dafür eingeschalteten Sicherheitentreuhänders (diese Konten hier jeweils auch als "Treuhandkonto" bezeichnet) für die Rückzahlung der Nennbeträge der ausstehenden Schuldverschreibungen zuzüglich der bis zum Tag der jeweiligen Rückzahlung (ausschließlich) auf den Nennbetrag aufgelaufenen und noch nicht gezahlten Zinsen verwahrt. Die Anleiheschuldnerin hat dafür Sorge zu tragen, dass bis zur Erfüllung aller form- und fristgerecht erklärten Rückzahlungsverlangen die Sicherungssumme (abzüglich derjenigen Beträge, die zum jeweiligen Zeitpunkt bereits für die Bedienung entsprechender Rückzahlungsverlangen verwendet wurden) auf dem Treuhandkonto verbleibt. Sofern durch die Aufnahme neuer Finanzverbindlichkeiten gemäß § 14(3)(a) Satz 2 weniger Fremdkapital eingeworben wird als für die vollständige Rückführung aller ausstehenden Schuldverschreibungen erforderlich ist, hat die Anleiheschuldnerin den Fehlbetrag durch Zahlung auf das Treuhandkonto auszugleichen. Eine Freigabe zur Auszahlung der Sicherungssumme an die Anleiheschuldnerin erfolgt erst nach vollständiger Erfüllung aller form- und fristgerecht erklärten Rückzahlungsverlangen. Zudem verpflichtet sich die Anleiheschuldnerin, vor Eingehung einer Finanzverbindlichkeit (§ 13(2)) in einem Betrag von mehr als EUR 5.000.000,00 mit der Zahlstelle bzw. dem Sicherheitentreuhänder einen entsprechenden Treuhandvertrag abzuschließen.
"Wenn Schuldverschreibungen gemäß § 13, § 14(1)(b), § 14(2)(b) oder § 14(3)(b) durch Anleihegläubiger gekündigt werden, darf das Wandlungsrecht im Hinblick auf die gekündigten Schuldverschreibungen von solchen Anleihegläubigern nicht mehr ausgeübt werden."
Die Anleihegläubiger bestätigen das dem Gemeinsamen Vertreter mit dem am 6. Juni 2018 im Bundesanzeiger bekanntgemachten Bestellungsbeschluss erteilte Mandat und erweitern dieses um die Aufgabe und Befugnis, die ordnungsgemäße Umsetzung der gefassten Mehrheitsbeschlüsse der Anleihegläubiger, insbesondere die Bekanntmachung der Eingehung einer neuen Finanzverbindlichkeit (im Sinne von § 13 Abs. 2 der Anleihebedingungen) in einem Betrag von mehr als EUR 5.000.000,00 und die Separierung der mit der Eingehung einer solchen Finanzverbindlichkeit eingeworbenen Mittel durch die Emittentin (in Höhe der jeweiligen Sicherungssumme), zu überwachen und die Anleihegläubiger über die Umsetzungsschritte im Einzelnen informiert zu halten.
Frankfurt am Main, im März 2019
publity AG Der Vorstand Thomas Olek und Frank Schneider
19.03.2019 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | publity AG |
Opernturm, Bockenheimer Landstraße 2-4 | |
60306 Frankfurt am Main | |
Deutschland | |
Telefon: | 0341 26178710 |
Fax: | 0341 2617832 |
E-Mail: | info@publity.de |
Internet: | www.publity.de |
ISIN: | DE0006972508, DE000A169GM5 |
WKN: | 697250, A169GM |
Indizes: | Scale 30 |
Börsen: | Freiverkehr in Düsseldorf, Frankfurt (Scale), Hamburg, Stuttgart, Tradegate Exchange |
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